Die 16 Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin haben beschlossen, die bestehenden Regeln für die Schulen bis zum 26. Februar 2021 zu verlängern. Für Hamburg bedeutet dies, dass die Präsenzpflicht weiterhin aufgehoben ist. Ziel ist, die Bekämpfung der Pandemie sehr ernst zu nehmen und die Zahl der Kontakte zu verringern. Der Erste Bürgermeister der Stadt Hamburg und unsere Schulbehörde bitten eindringlich darum, die Kinder zu Hause zu behalten und nicht zur Schule zu schicken. Für die Bekämpfung der Pandemie ist es entscheidend, dass die große Mehrheit der Eltern diesen Beitrag leistet.
Wenn es Eltern nicht möglich ist, ihr Kind zu Hause zu betreuen, kann ihr Kind vor Ort in der Schule am Fernunterricht teilnehmen. Alle Schülerinnen und Schüler nehmen also am Fernunterricht teil – entweder von zu Hause oder unter pädagogischer Aufsicht von der Schule aus.
Weitere wichtige Informationen zum Schulbetrieb ab dem 25. Januar 2021:
Kein Sportunterricht in den Sportklassen
Die eindringliche Bitte des Bürgermeisters lässt keine anderen Schlüsse zu. Die Pandemie soll durch Kontaktreduzierung weiter bekämpft werden. Aus diesem Grund können wir auch den Sportunterricht in den Sportklassen unter den derzeitigen Bedingungen nicht mehr aufrecht erhalten. Zukünftig muss also auch der Sportunterricht dieser Klassen im Fernunterricht durch die Verbände abgehalten werden. Wir werden so schnell wie möglich reagieren, wenn das Training wieder möglich sein wird.
Abschlussprüfung zum Mittleren Schulabschluss
Grundsätzlich wird Hamburg an der Durchführung der Abschlussprüfungen zum Mittleren Schulabschluss festhalten, weil mit den Prüfungen auch Übergangsberechtigungen z. B. in die gymnasiale Oberstufe erworben werden. Aufgrund der derzeitigen Lage wird allerdings eine Anpassung aller Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss vorgenommen.
Die Anzahl der vorgesehenen Prüfungen wird halbiert. Jede Schülerin bzw. jeder Schüler absolviert in diesem Schuljahr daher nur drei statt sechs Prüfungen für den Mittleren Schulabschluss. Von diesen drei Prüfungen werden zwei als zentrale schriftliche Prüfungen und eine als mündliche Prüfung durchgeführt. Die Prüflinge können wählen, in welchen Fächern sie sich schriftlich und in welchem Fach sie sich mündlich prüfen lassen unter der Maßgabe, dass alle drei Fächer vertreten sind.
Jede einzelne Prüfung behält ihr in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 24 APO-GrundStGy) vorgesehenes Gewicht und geht wie bisher mit 20% in die Jahresnote ein. Da jedoch in jedem Fach eine Prüfung entfällt, setzt sich in diesem Schuljahr die Zeugnisnote im jeweiligen Fach zu 80 % aus der laufenden Unterrichtsarbeit und zu 20 % aus dem Ergebnis der schriftlichen bzw. mündlichen Prüfung zusammen.
Darüber hinaus wird die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungen jeweils um 30 Minuten verlängert und die Lehrkräfte sind gebeten, in der Korrektur der schriftlichen Arbeiten die Durchführung des eigenen Unterrichts sowie die besonderen Bedingungen in der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
Abiturprüfung
Zu den Abiturprüfungen finden derzeit noch Beratungen auf Länderebene im Rahmen der Kultusministerkonferenz statt. Sobald wir weitere Informationen dazu erhalten, leiten wir diese an Sie weiter.
Umgang mit Erkältungssymptomen bei Schülerinnen und Schülern
Es gibt eine überarbeitete Handreichung zum Umgang mit Erkältungssymptomen. Diese Handreichung gibt eine Hilfestellung dabei, wann Sie Ihre Kinder in die Schule schicken können und wann nicht. Sie finden diese Handreichung in Form einer Informationsgrafik auf unserer Homepage.
Erstattung der Gebühren für VSK sowie Früh- und Spätbetreuung
Wie bereits in 2020 wird die Behörde für Schule und Berufsbildung Eltern die Betreuungsgebühren für nicht erbrachte Betreuungsleistungen wie Früh- oder Spätbetreuung oder die Kernzeitbetreuung in der Vorschule verrechnen. Hierzu wird allen Eltern mit entsprechenden Buchungen in den nächsten Tagen ein gesondertes Schreiben durch das Ganztagsreferat zugehen.
Verdopplung der Kinderkrankentage für berufstätige Eltern
Der Bundestag und der Bundesrat haben den Weg frei gemacht für die Ausweitung und Verdopplung der Kinderkrankentage für berufstätige Eltern in der Corona-Krise. Mit dem Gesetz soll das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt werden.
Voraussetzungen sind, dass
- sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
- keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Regelung soll nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten.
Mit der neuen Regelung erhalten Eltern im Jahr 2021 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil die Schule geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Das heißt, Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn Eltern dem Appell der Schulbehörde folgen und ihr Kind zu Hause betreuen und es nicht das Lern- und Betreuungsangebot in Schule wahrnimmt.